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Zürcher Ärztinnen und Ärzte für klassische Homöopathie

ZAKH

 

Statuten vom 6.3.2000:

 

1.        Sitz und Name:

Unter der Bezeichnung: „ Zürcher Ärztinnen und Ärzte für klassische Homöopathie (ZAKH)“ besteht mit Sitz in Zürich ein Verein gemäss Artikel 60-79 ZGB.

 

2.        Zweck:

Der Verein bezweckt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verein Homöopathischer Ärzte (SVHA):

1.        die Förderung ärztlicher Aus- und Fortbildung in klassischer Homöopathie

2.        die Förderung der homöopathischen Behandlungsweise

3.        die Wahrung der Standesinteressen der homöopathischen Ärzteschaft

4.        die Pflege der persönlichen Beziehungen untereinander und die Zusammenarbeit mit anderen, an der Homöopathie interessierten Personen und Vereinigungen

5.        die Organisation einen homöopathischen Notfalldienstes im Kanton Zürich

 

3.        Mittel:

Sie stammen:

1.        aus Beiträgen von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern

2.        Erträgen aus Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

3.        aus freiwilligen Beiträgen und Spenden

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen.

 

4.        Mitglieder:

Mitglieder des SVHA, die im Kanton Zürich wohnen und/oder tätig sind, können den Antrag auf Mitgliedschaft stellen (Ausfüllen des Antragsformulars). Die Aufnahme erfolgt bei persönlicher Anwesenheit an der Mitgliederversammlung (MV).

Ausserordentliches Mitglied kann werden, wer die Mitgliedschaftsbedingungen des SVHA erfüllt (auch ausserkantonale Homöopathen). Die ausserordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Bewerbung durch den Vorstand, welcher auch über Ausnahmen beschliesst (Vetorecht der MV).

Über einen ev. Ausschluss entscheidet die MV mit einer 2/3 Mehrheit. Gegen diesen Entscheid steht dem Betroffenen eine Berufung an der nächsten MV zu.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Verein.

Alle ärztlichen Mitglieder, die im Kanton Zürich selbständig praktizieren, beteiligen sich am vereinseigenen homöopathischen Notfalldienst. Über Dispensationen entscheidet der Vorstand.

Diejenigen Mitglieder, die auch Mitglied der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich sind, bilden innerhalb des Vereins eine Sektion ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Namen „Zürcher Fachgesellschaft Klassische Homöopathie“.

 

5.        Die Organe:

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisoren.

6.        Die Mitgliederversammlung:

·           Sie ist oberstes Organ des Vereins.

·           Sie findet mindestens einmal jährlich od. durch ausserordentliche Einberufung durch den Vorstand od. 1/3 der Mitglieder statt.

·           Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt mindestens einen Monat im voraus.

·           Sie legt den Mitgliederbeitrag fest.

·           Sie beschliesst mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Abänderungen und Ergänzungen der Statuten.

·           Sie wählt den Vorstand, insbesondere PräsidentIn und Revisoren.

·           Sie verfügt mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vermögens zu ausschliesslich homöopathischen Zwecken.

 

7.        Der Vorstand:

Er besteht aus PräsidentIn und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten od. der Präsidentin selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes wird auf 3a festgelegt.

 

8.        Revisoren:

Sie sind das Kontrollorgan der Rechnungsführung und werden durch die MV gewählt (mind. 2).

 

9.        Allgemeines:
 

Für alle, in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle gilt das Vereinsrecht.

 

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